Erstellung der Bescheinigung über eine häusliche Absonderung durch Kindertageseinrichtungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
das aktuelle Infektionsgeschehen stellt uns alle vor Herausforderungen. Treten in Kindertageseinrichtungen Infektionsfälle auf und sind in der Folge Quarantänemaßnahmen notwendig, ist dies für die Träger, Leitungskräfte, Eltern und Gesundheitsämter auch mit verschiedenen organisatorischen Fragen verbunden.
Damit Erziehungsberechtigte, die ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer Absonderungsanordnung nicht nachgehen konnten, eine Entschädigung nach § 56 Abs.1 und § 56 Abs.1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beantragen können, benötigen diese eine entsprechende Bescheinigung. Die Bescheinigung über die tatsächliche Dauer einer häuslichen Absonderung wurde bisher von den Gesundheitsämtern ausgestellt. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung bei diesen konnte dies nicht immer zeitnah erfolgen und bedeutete so für die Ämter selbst, aber auch für Eltern und ggf. die Träger und Leitungskräfte einen Mehraufwand. Aus diesem Grund haben das Ministerium für Bildung in Kooperation mit dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit in Abstimmung mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung folgende Vereinfachung beschlossen:
Mit Hilfe des beigefügten Formulars sind ab sofort alle Träger von Kindertageseinrichtungen dazu befähigt, Bescheinigungen über die häusliche Absonderung auszustellen. Im Rahmen der Trägerhoheit ist es auch möglich, diese Tätigkeit an die Leitung einer Einrichtung zu delegieren.
Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist ausschließlich auf Antrag der Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese dient zur Beantragung einer Verdienstausfallentschädigung und ist zur Vorlage beim Arbeitgeber geeignet.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der AbsonderungsVO kann die Absonderung durch die Vorlage eines durch geschultes Personal einer Testeinrichtung vorgenommenen POC-Antigentests vorzeitig beendet werden. Deshalb gehen wir davon aus, dass in den meisten Fällen die Absonderung für nur einen Tag erforderlich ist. Dieser Tag kann zumeist über die Möglichkeiten des Kinderkrankengeldes geregelt werden, so dass eine Absonderungs-Bescheinigung nur bei einer nachgewiesenen längeren Absonderung erforderlich wird.
Bitte informieren Sie die Eltern über diese Möglichkeit.
Die Regelung findet bis auf Weiteres Anwendung.
Die Gesundheitsämter werden in einem gesonderten Schreiben durch das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit informiert.
Uns ist bewusst, dass wir Sie und Ihre Einrichtungsleitungen mit diesem Vorgehen in der aktuell ohnehin angespannten Lage mit einer weiteren Aufgabe betrauen. Dennoch sind wir davon überzeugt, dass wir diese gesamtgesellschaftliche Herausforderung nur mit Hilfe gegenseitiger Solidarität, Kooperation und Unterstützung meistern können und dass die Regelung insgesamt eine Vereinfachung des Verfahrens bedeutet. Wir bitten Sie deshalb, diese Aufgabe bei Bedarf der Eltern wahrzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Placzek